Auch bei einer Praxisübernahme ist es ratsam, sich in die Warteliste einzutragen, am besten sobald (je eher desto besser) die Übernahme einer Praxis in einem zulassungsbeschränkten Gebiet geplant wird. Denn die Dauer des Eintrags wird bei der Auswahl der Bewerber für eine Praxis berücksichtigt. Bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) sind sowohl die Eintragung in die Warteliste als auch in das Arztregister zu beantragen, wobei der Eintrag in das Arztregister oder Zahnarztregister Voraussetzung für den Eintrag in die Warteliste ist.
Um in die Warteliste eingetragen werden zu können, muss der Arzt sich auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz beworben haben. Wie bereits erwähnt, hilft der Eintrag in der Warteliste bei der Übernahme einer Praxis. Dennoch sieht es in der Praxis meist so aus, dass der Praxisabgeber einen Kandidaten präferiert und dies auch so dem Zulassungsausschuss mitteilt. Die persönliche Präferenz des Praxisabgebers wird natürlich höher gewertet als die Warteliste. Den Hintergrund bildet regelmäßig eine zivilrechtliche Einigung des Praxisveräußerers mit dem Erwerber. Man hat einen Kaufvertrag abgeschlossen.
In die Warteliste kann man sich für alle erworbenen Facharztweiterbildungen eintragen, auch wenn noch kein konkreter Niederlassungswunsch besteht.
Die erforderlichen Unterlagen für den Eintrag in das Arztregister sind die Geburtsurkunde, Urkunden über Namensänderungen sowie Bescheinigungen über die ärztlichen Tätigkeiten vom Staatsexamen bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung.