Nachbesetzungsverfahren

Ein Nachbesetzungsverfahren wird nur in zulassungsbeschränkten Gebieten durchgeführt. Liegt keine Zulassungsbeschränkung aufgrund der Verhältniszahlen von Einwohnern zu Ärzten vor, ist es unproblematisch eine Zulassung bei der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung oder kassenzahnärztlichen Vereinigung zu beantragen und genehmigt zu bekommen. In Gebieten mit Überversorgung muss bei der Nachbesetzung der privatrechtliche Erwerb der Praxis mit dem öffentlichen Nachbesetzungsverfahren in Einklang gebracht werden. Der Praxiskäufer muss sich innerhalb der vorgegebenen Frist auf die Praxisausschreibung bewerben. Zu spät eingegangene Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

Der Abgeber bekommt die eingegangenen Bewerbungen, unter denen er sich einen Wunschkandidaten aussucht. Mit diesem sollte er schon über den Vertrag sprechen bevor der Zulassungsausschuss über die Zulassung entscheidet. Wenn es allerdings nur einen Nachfolger gibt, bleibt dem Ausschuss keine Wahl und er muss ihn nehmen. Um die Wahl des Wunschkandidaten zu forcieren, kann der Arzt die anderen Bewerber über die Auswahl seines Wunschkandidaten in Kenntnis setzt, damit sie ihre Bewerbung zurückziehen. Für alle Beteiligten des Verfahrens gibt es die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses Widerspruch einzulegen und damit die Zulassung des Wunschkandidaten zu verzögern oder sogar zu verhindern. Dies gilt auch für Mitbewerber.

Nach folgenden Auswahlkriterien beurteilt der Zulassungsausschuss die Kandidaten: berufliche Eignung, das Alter der Approbation, der zeitliche Eintrag in die Warteliste, die Dauer der ärztlichen Tätigkeit und das eventuelle bestehende Job-Sharing des potenziellen Nachfolgers mit dem abgebenden Arzt.

Vor der Übergabe darf der Betrieb der Arztpraxis nicht eingestellt werden, denn ein reiner Lizenzhandel ist vertragsarztrechtlich nicht erlaubt. Ist dies jedoch geschehen, kommt eine Nachbesetzung nicht mehr in Frage. Wichtig ist es auch nicht zu vergessen, dass die Entscheidung eines Zulassungsverfahrens nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist. Beim Vertrag muss es daher eine Klausel geben, die festlegt, dass der Vertrag nur dann in Kraft tritt (aufschiebende Bedingung), wenn dem Nachfolger auch die Zulassung gewährt wird.
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