Möglichkeiten der Übernahme

Viele Entscheidungen sind hinsichtlich einer Praxisübernahme zu treffen. Hauptsächlich hängt es von den Neigungen des Käufers ab, wie er vorgehen möchte.

Als erstes muss entschieden werden, ob eine Praxis mit oder ohne Grundstück gekauft werden soll. Ist es eine Praxis ohne Grundstück mit einem laufenden Mietvertrag, muss der Vermieter bezüglich der Übernahme des Vertrages gefragt werden. Besteht noch kein Mietvertrag, so ist dieser zu erstellen. Bei einer Praxisübernahme, wo das Grundstück mit gekauft wird, muss alles in einem Kaufvertrag geregelt werden.

Beim Erwerb einer Praxis gibt es die Möglichkeit des sogenannten "Goodwill"-Kaufs oder des Unternehmenskaufs. Beim Goodwill-Kauf übernimmt der Nachfolger nur den Patientenstamm und keine Räume oder Inventar. Die häufigste Form ist allerdings der Unternehmenskauf mit Erwerb der Praxis samt Patientenstamm.

Bei der Praxisübernahme wird die Praxis im Zuge eines „Job-Sharings“ abgegeben. Beim Job-Sharing handelt es sich um eine besondere Form der Berufsausübungsgemeinschaft mit einem Senior- und einem Juniorpartner. Dabei erhält der hinzukommende Arzt in Juniorposition eine beschränkte Zulassung, auch wenn Zulassungsbeschränkungen im Fachgebiet vorliegen. Sie ist zeitlich unbefristet, aber an die Berufsausübungsgemeinschaft gebunden. Damit gilt sie nur für die gemeinsame ärztliche Tätigkeit. Nach zehn Jahren der Zusammenarbeit oder bei Entsperrung des Planungsbereichs wandelt sich die beschränkte in eine vollwertige Zulassung um.

Beide Ärzte müssen beim Job-Sharing eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden. Auch der Junior-Partner wird Mitgesellschafter und haftet gemeinsam mit dem Seniorpartner für die Praxis. Beide teilen sich ein Honorarbudget. Die Grundlage für die Berechnung bildet die Gesamtpunktzahl aller bei der KV abgerechneten Leistungen des entsprechenden Vorjahresquartals, drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts werden dazu addiert. Bis zu dieser Grenze kann der Arzt mit dem neu hinzukommenden Partner seine Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen.

Beim Job-Sharing kann sich der Praxisübernehmer an die Abläufe in der Praxis, das Team und den Arbeitsalltag gewöhnen und die Patienten kennenlernen. Diese Art der Übernahme ist eine finanziell wenig belastende Variante. Allerdings birgt diese Form der Übernahme ein Konfliktpotential zwischen dem Abgeber und dem Nachfolger. Im Gegensatz dazu kann der Nachfolger die übernommene Praxis gleich von Beginn an nach seinen eigenen Vorstellungen führen, wenn die Übernahme sofort erfolgt und die Praxis an einem bestimmten Tag übergeben wird.

Zum Schluss ist entweder eine Entscheidung für eine Einzel- oder eine Gemeinschaftspraxis zu treffen. Häufig vermissen Praxisärzte den Teamrückhalt, den sie in der Krankenhausarbeit erlebt haben. Darum sollte der Arzt vorher überlegen, ob er auch ein Einzelkämpfer sein kann, wie viel Rückhalt eines (ärztlichen) Teams er braucht und ob für ihn vielleicht eher eine Gemeinschaftspraxis in Frage kommen würde. Dann muss das Verhältnis der Partner allerdings in einem individuellen Vertrag geregelt werden, beispielsweise die Gewinn- und Kostenverteilung und die Möglichkeit der Aufnahme von neuen Partnern. In einer Einzelpraxis ist der Arzt in keinem ärztlichen Team mehr sondern hat ein Team von Angestellten. Aber er kann die Praxis nach seinen Vorstellungen leiten.
Anzeigen