Die Gemeinschaftspraxis (neu: Berufsausübungsgemeinschaft)

Vor der Gründung einer eigenen Praxis hat man die Qual der Wahl. Möchte man den Weg als Einzelkämpfer gehen oder doch lieber in einer Gemeinschaftspraxis arbeiten? In einer Einzelpraxis kann man auf jeden Fall die Praxis einrichten und leiten wie man will. Die Vorteile einer Gemeinschaftspraxis überwiegen jedoch.

Mit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes ist der frühere Begriff der „Gemeinschaftspraxis“ durch den schwerfälligeren, bislang nur im Berufsrecht verwendeten Begriff der „Berufsausübungsgemeinschaft“ ersetzt worden. Nach § 33 Absatz 2 der Ärzte-Zulassungsverordnung („Ärzte-ZV“) wird unter (örtlicher) Berufsausübungsgemeinschaft die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit mehrerer zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Leistungserbringer an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz bezeichnet. 

Einer der Vorteile ist der rationellere Einsatz des Personals. Dass es finanziell gesehen fatal ist, zu viel Personal zu beschäftigen, ist jedem klar. Aber das gleiche gilt auch für das Gegenteil. Zu wenig Personal führt auch zu einer nicht zu unterschätzenden finanziellen Belastung. Wenn gleichzeitig zwei Mitarbeiter ausfallen, können die verbliebenen Mitarbeiter die zusätzliche Arbeit nicht auffangen. In einer Gemeinschaftspraxis kann man mehr Personal einstellen, so dass man Engpässe überbrücken kann. Im Notfall kann auch einer der Ärzte bestimmte Tätigkeiten ausgefallener Mitarbeiter ersetzen und beispielsweise Geräte selber bedienen.

Gleichwohl können Geräte und Räume rationeller eingesetzt werden. Bei einer Gemeinschaftspraxis ist die Auslastung der Räume und Geräte besser als bei einer Einzelpraxis. Die Räume stehen weniger leer, da sie im Gegensatz zu einer Einzelpraxis mindestens von zwei Ärzten genutzt werden. Wenn ein Arzt im Urlaub ist, arbeitet der andere. Das wirkt sich wirtschaftlich positiv aus.

Als Partner einer Gemeinschaftspraxis kann man viel häufiger und organisatorisch leichter an Fortbildungen teilnehmen. In einer Einzelpraxis muss die Praxis für die Zeit der Fortbildung geschlossen werden. Die Alternative wäre es, eine Vertretung anzustellen. Wegen dieser Umstände nehmen Praxisinhaber einer Einzelpraxis die Möglichkeit zur Fortbildung seltener wahr als Ärzte einer Gemeinschaftspraxis. Doch Fortbildungen sind ein Muss. Um bestehen zu können, muss der Arzt Leistungen anbieten, die von den Patienten gefordert werden. Dafür muss er in regelmäßigen Abständen an Fortbildungen teilnehmen. Fortbildungen sind immer positiv für die Praxis und helfen dabei, konkurrenzfähig zu bleiben.

Ärzte, die den Rückhalt eines Teams brauchen, sind in einer Gemeinschaftspraxis sehr gut aufgehoben. Die Zweitmeinung des Kollegen ist bei Bedarf verfügbar. Sicherheit und ein ruhiges Gewissen bietet sich auch bei eigener Krankheit. Da der Kollege den Praxisbetrieb aufrecht erhält, kann man seine Erkrankung in Ruhe zu Hause auskurieren. In einer Einzelpraxis müsste diese für die Zeit der Abwesenheit geschlossen werden. Oft erfolgt auch ein Zusammenschluss von alt und jung. Der Abgeber bekommt noch einmal frischen Wind in seine Praxis und der jüngere Arzt kann sich noch viele Sachen bei dem erfahreneren Kollegen abschauen und viel von seinen Erfahrungen lernen.

Jede Form der Zusammenarbeit hat ihre Vorzüge und Nachteile, auch die Gemeinschaftspraxis. Selbst wenn die Vorzüge klar überwiegen, kann es trotzdem im Laufe der Zeit zu Problemen kommen. Vor zwischenmenschlichen Problemen ist niemand gefeit und diese können die Zusammenarbeit in der Gemeinschaftspraxis immens behindern. Manchmal bedeutet dies sogar das Ende der Zusammenarbeit. Um dem entgegenzusteuern, ist es immer ratsam, einen Praxiscoach oder Mediator zu Rate zu ziehen.
  
Zu den Inhalten und Besonderheiten eines Vertrages über eine Berufsausübungsgemeinschaft gelangen Sie hier.
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