Bestandteile des Vertrags zur Übernahme einer Praxis

Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Übernahme der Arztpraxis und nicht allein die Übernahme der vertrags(zahn)ärztlichen Zulassung. Der Zeitpunkt der Übernahme sollte vertraglich festgelegt werden. Durch die Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung der wirksamen vertrags(zahn)ärztlichen Zulassung des Erwerbers ist sicherzustellen, dass nur derjenige Bewerber die Praxis erwirbt, der auch vom Zulassungsausschuss die Zulassung für den Vertrags(zahn)arztsitz des Praxisverkäufers erhält.

Inventar

Das Inventar sollte in einer separaten Inventarliste aufgeführt werden, auf die in dem Praxisübernahmevertrag Bezug genommen wird. Dabei empfiehlt es sich, neben jedem Gegenstand den jeweiligen Übernahmepreis aufzuführen. Auch ist es in der Regel ratsam, das Inventar vollständig zu übernehmen. Die Haftung des Praxisverkäufers für Sachmängel sollte ausgeschlossen werden.

Patientenkartei

Der Praxisübernahmevertrag muss regeln, dass dem Erwerber sowohl an der manuell geführten als auch an der mittels EDV archivierten Patientenkartei das Eigentum übertragen wird, sofern eine entsprechende Einverständniserklärung der betroffenen Patienten vorliegt. Außerdem muss der Vertrag einen Passus enthalten, der den Erwerber dazu verpflichtet, die gesamte Kartei innerhalb der in der (zahn)ärztlichen Berufsordnung vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen unentgeltlich aufzubewahren.

Personal

Auch wenn der Praxiserwerber bereits kraft Gesetzes gemäß § 613a BGB in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt, ist es sinnvoll, dies in dem Praxisübernahmevertrag noch einmal zur Klarstellung aufzuführen. Dabei sollten die bestehenden Arbeitsverhältnisse separat aufgelistet und dem Praxisübernahmevertrag als Anlage beigefügt werden.

Seit dem 1. April 2002 werden Ärzte und Zahnärzte, die ihre Praxis abgeben, oder deren Nachfolger durch die neuen Absätze 5 und 6 von § 613a BGB dazu verpflichtet, die von der Praxisübergabe betroffenen Mitarbeiter schriftlich über den Übergang der Praxis zu unterrichten. Gemäß Absatz 5 sind die Mitarbeiter – in Textform – in Kenntnis zu setzen über

  • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • den Grund für den Übergang,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Der bisherige Arbeitgeber und der Praxisnachfolger sollten sich untereinander verständigen, in welcher Weise sie ihre Informationspflichten erfüllen wollen.

Absatz 6 räumt dem Arbeitnehmer eine Widerspruchsfrist von einem Monat ein, in der er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem bisherigen oder dem neuen Inhaber schriftlich widersprechen kann.

Als abgebender Arzt/ Zahnarzt sollten Sie Ihren neuen Informationspflichten unbedingt nachkommen, um Rechtssicherheit über den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Praxisnachfolger zu erlangen. Unterlassen Sie (bzw. der Praxisnachfolger) dies oder informieren Sie nur unvollständig, so führt das dazu, dass aus der einmonatigen eine unbefristete Widerspruchsmöglichkeit wird, da die Frist erst ab einer ordnungsgemäßen Unterrichtung zu laufen beginnt. Zwar können Sie als abgebender Zahnarzt das Arbeitsverhältnis im Falle eines Widerspruchs sofort kündigen, wenn Sie selbst keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Mitarbeiter haben – aber nur fristgemäß. Während der Kündigungsfrist müssen Sie dem Mitarbeiter Gehalt zahlen.

Weitere Bestandteile

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