Wahl des Objekts zur Miete

Das richtige Mietobjekt ist ein entscheidender Faktor für den (wirtschaftlichen) Erfolg der Praxis, denn man legt sich im Normallfall für die gesamte Praxistätigkeit örtlich fest. Ebenso wichtig sind die Verhandlungen bezüglich des Mietvertrages. Üblicherweise fordern Vermieter lange Vertragslaufzeiten zwischen 5 und 20 Jahren. Dies hat Vor- und Nachteile für den Mieter.

Einerseits verpflichtet er sich, den anfälligen Mietzins unter allen Umständen über die gesamte Laufzeit hin zu zahlen, egal wie die wirtschaftliche Situation der Praxis ist. Da sich der Praxisneugründer über diesen Zeitraum hinweg festlegt, büßt er massiv an Flexibilität und damit auch an beruflicher Entscheidungsfreiheit ein.

Andererseits bietet ein langer Mietvertrag die notwendige Standortsicherheit für die Praxisräume. Bewährt haben sich daher Mietverträge mit einseitigem Optionsrecht für den Arzt zur Verlängerung. Lassen Sie sich vor Abschluss des Mietvertrages auf jeden Fall wirtschaftlich beraten von einem nachweislich qualifizierten Berater oder Rechtsanwalt.

Falls die Räume keine Erweiterungsmöglichkeit bieten, kann der Mietvertrag auch einen sich kurzfristig ergebenden Zusammenschluss zu einer Kooperation, Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) verhindern. Darum muss der Arzt im Vorfeld genau über seine Pläne für die Zukunft nachdenken und über den Mietvertrag verhandeln. Um böse Überraschungen zu verhindern, müssen einige Klauseln unbedingt in den Mietvertrag aufgenommen werden, beispielsweise eine Ausstiegsklausel bei andauernder Berufsunfähigkeit. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte nicht auf Musterverträge zurückgegriffen werden, sondern die Hilfe eines spezialisierten Beraters in Anspruch genommen werden.

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