Bekanntmachung der Praxiseröffnung

Nachdem das Zulassungsverfahren abgeschlossen und die Praxis eingerichtet ist, kann der normale Betrieb in der Arztpraxis beginnen. Dazu sollte der Arzt alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Patienten über die Eröffnung der Praxis zu informieren. Bei der Wahl der Medien zur Bekanntmachung müssen die Grenzen zwischen erlaubten Informationen und berufswidriger Werbung beachtet werden. Diese sind in der jeweiligen Berufsordnung exakt erläutert.

Vor der Arztpraxis muss ein Praxisschild die Bevölkerung über die Niederlassung informieren. Pflichtangaben sind der Name, die (Fach-)Arztbezeichnung sowie die Sprechzeiten. Auch für die Größe und Ausgestaltung des Praxisschilds gibt es in der Berufsordnung für Ärzte eine entsprechende Regelung, die unbedingt beachtet werden muss. Dort ist auch die verbotene berufswidrige Bewerbung der Praxis erläutert, die nicht anpreisend, vergleichend oder irreführend sein darf. Hier gelangen Sie zu einer Liste von Anbietern von Praxisschildern.

Ein praxiseigener Internetauftritt ist heutzutage für die Arztpraxis nicht nur möglich, sondern auch dringend anzuraten. Da immer mehr Menschen einen Internetzugang haben und das Internet als Informationsquelle täglich an Bedeutung gewinnt, ist es ein gutes Medium, um die Arztpraxis bekannt zu machen. Hier kann die Praxis mit einem virtuellen Praxisschild vorgestellt werden. Geschickter genutzt wird der Auftritt jedoch, wenn auch über zusätzliche Ausbildungen und Qualifikationen - besondere Behandlungsverfahren, Erfolge und Kundenmeinungen - informiert wird. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Praxisinhaber sich auch bei der Erstellung seiner Internetseite an die Auflagen des Gesetzgebers hält und die Grenzen des Werbeverbots der Heilberufe beachtet.
Anzeigen