Beantragung von genehmigungspflichtigen Leistungen

Über die Hälfte aller Leistungen dürfen von Vertragsärzten nur erbracht werden, wenn besondere Qualitätsanforderungen nachgewiesen werden können; die Qualitätsanforderungen sind Bedingung für die Genehmigung und folglich die Vergütung der Leistungen. Die Kassenärztliche Vereinigung kümmert sich um die Qualitätssicherung, indem sie die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen beurteilt. Genehmigungspflichtige Leistungen reichen von Behandlungen wie Akupunktur, Arthroskopie, ambulanten Operationen über Schmerztherapie bis hin zu Substitutionsbehandlungen, Ultraschall-Untersuchungen oder Verhaltenstherapie.

Die folgenden Aspekte sollten bei der Antragsstellung berücksichtigt werden:

Der Zeitpunkt: Genehmigungspflichtige Leistungen sollten gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung bearbeitet werden. Wie bereits erwähnt, ist eine rechtzeitige Beantragung wichtig, da die Leistungen erst bei Vorlage einer schriftlichen Genehmigung abgerechnet werden können.

Automatische Berechtigung: Für einige genehmigungspflichtige Leistungen erhalten bestimmte Facharztgruppen mit ihrer Zulassung automatisch die Zulassung.

Sonderbedarfszulassungen und Ermächtigungen: ergeben sich aus einem qualitativen Sonderbedarf. Bei eingeschränkten Zulassungen und Ermächtigungen werden nur die innerhalb des eigenen Zulassungsgebietes liegenden qualitätsgesicherten Leistungen genehmigt.

Honoraranspruch: Nicht der Zeitpunkt der Antragsstellung, sondern der Erhalt der Genehmigung ist ausschlaggebend für die Berechtigung, qualitätsgesicherte Leistungen abrechnen zu dürfen. Achtung: Rückwirkend können keine Leistungen abgerechnet werden!

Anzeigen