Vertrag zur Übernahme einer Arztpraxis

Ein Praxisübernahmevertrag stellt einen Kaufvertrag dar, bei dem der Vertragsgegenstand der Praxiskauf ist (inklusive materiellem und immateriellem Wert). Einige wichtige Klauseln sollten immer im Vertrag enthalten sein. Der Praxisübernahmevertrag muss z. B. regeln, dass dem Erwerber sowohl an der manuell geführten als auch an der mittels EDV archivierten Patientenkartei das Eigentum übertragen wird, sofern eine entsprechende Einverständniserklärung der betroffenen Patienten vorliegt.

Auch wenn der Praxiserwerber bereits kraft Gesetzes gemäß § 613a BGB in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt, ist es sinnvoll, dies in dem Praxisübernahmevertrag noch einmal zur Klarstellung aufzuführen. Zudem muss eine Klausel im Vertrag enthalten sein, die die Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel regelt.

Damit sich der Praxisabgeber nicht wieder in der Nähe seiner ehemaligen Praxis niederlassen kann, muss ein Wettbewerbsverbot im Vertrag verankert werden. Es muss verhältnismäßig sein (z. B. nicht länger als zwei Jahre gelten) und bei Verletzung eine Strafe vorsehen.

Es ist fatal, den Einfluss des Praxisabgebers zu unterschätzen. Frühere Patienten von ihm können ihn nach seiner Empfehlung fragen, zu welchem Arzt sie jetzt gehen sollen. Für diesen Fall kann eine Klausel regeln, dass der abgebende Arzt nicht zum Abwandern der Patienten beiträgt und keine Empfehlungen für andere Ärzte ausspricht. Bei der Vereinbarung des Rückkehrverbotes ist zu berücksichtigen, dass eine zu umfassende Formulierung des Rückkehrverbotes zur vollständigen Unwirksamkeit der Konkurrenzschutzklausel führt, jedenfalls wenn es sich um den örtlichen und gegenständlichen Umfang handelt. Insofern gilt die alte Weisheit, dass manchmal weniger mehr ist.

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Weitere wichtige Bestandteile des Praxisübernahmevertrags finden Sie hier.

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