Steuerliche Faktoren bei der Abgabe einer Praxis

Bereits einige Jahre vor der geplanten Praxisabgabe muss über die steuerliche Seite der Abgabe nachgedacht werden. In den meisten Fällen stellt der Praxisverkauf die Altersvorsorge dar. In Zusammenarbeit mit dem Steuerberater sollte daher die Möglichkeit der niedrigsten Besteuerung ausfindig gemacht und angewandt werden.

Zum Zeitpunkt des Verkaufs stehen z.B. die Fünftelregelung oder die Anwendung des ca. hälftigen Steuersatzes zur Auswahl. Der hälftige Steuersatz kann nur einmal im Leben angewendet werden und gilt nur, wenn der Veräußerer zum Zeitpunkt der Abgabe das 55. Lebensjahr vollendet hat oder bei andauernder Berufsunfähigkeit. Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann die Fünftelregelung angewendet werden.

Der Zeitpunkt der Veräußerung hat auch einen entscheidenden Einfluss auf die Besteuerung und sollte daher nicht willkürlich gewählt werden, denn bei der Abgabe der Praxis muss eine Bilanz erstellt werden. Welche steuerlichen Auswirkungen dies hat, muss mit dem Steuerberater geklärt werden.

Den tatsächlichen Gewinn aus der Praxisabgabe kann man wie folgt ermitteln: Der Veräußerungspreis minus der Veräußerungskosten und der Buchwerte des Praxisvermögens. Entnahmen in das Privatvermögen (wie z.B. übernommene Gegenstände der Praxis wie Bilder und Gemälde, Teppiche oder ein PKW etc.) müssen hinzugerechnet werden.
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